Wegleitung für die Erarbeitung und Genehmigung von Betriebsgruppenlösungen

EKAS Nr. 6508/10

Gemäss Ziffer 5 der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508), 1. Ausgabe vom 15. März 2018



Branchenlösung Betriebsgruppenlösung Modelllösung


1 Zweck

Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a, Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Die Richtlinie ermöglicht Konzernen mit verschiedenen Betrieben sowie Verwaltungen und Organisationen mit verschiedenen Betriebs- bzw. Organisationseinheiten, für die Erfüllung der Beizugspflicht eine überbetriebliche Arbeitssicherheitslösung, eine sogenannte Betriebsgruppenlösung, umzusetzen (Ziffer 5 EKAS-Richtlinie 6508).

Die vorliegende Wegleitung definiert die Kriterien, nach welchen Betriebsgruppenlösungen beurteilt, genehmigt und periodisch rezertifiziert werden. Die Wegleitung bezweckt, die Arbeit der Antragsteller zu erleichtern und die Rahmenbedingungen für das Genehmigungs- bzw. Rezertifizierungsverfahren einheitlich festzulegen.


2 Mitwirkung der Arbeitnehmenden

Die EKAS anerkennt nur Betriebsgruppenlösungen, wenn diese unter Mitwirkung der Sozialpartner ausgearbeitet wurden. Gemäss Art. 6 Abs. 3 ArG, Art. 6a VUV, Art. 6 ArGV 3 und Art. 10 Mitwirkungsgesetz steht den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung im Betrieb in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ein Mitspracherecht zu.

Die Antragsteller haben in ihren Unterlagen insbesondere zu folgende Punkten Angaben zu machen:

  • Mitwirkungsform der Arbeitnehmerseite an der Betriebsgruppenlösung.
  • Beizug der Arbeitnehmenden, sofern kein Arbeitnehmerverband besteht.
  • Sofern ein Gesamtarbeitsvertrag GAV besteht, Angaben zum GAV, d. h. Gültigkeit, Mitwirkungsform, Regelungen und Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit.
  • Personalien der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen im Steuerungsorgan der Betriebsgruppenlösung.


Führt die erarbeitete Lösung in einzelnen Punkten zu keiner Einigkeit unter den Sozialpartnern, können für die strittigen Punkte unterschiedliche Vorschläge eingereicht werden. Die Fachkommission 22 «ASA» der EKAS kann in diesem Fall über die Vorschläge entscheiden oder diese mit Anregungen zur Überarbeitung zurückweisen.


3 Definition Betriebsgruppenlösung und Struktur der Betriebsgruppe

Betriebsgruppenlösungen sind kollektive ASA-Lösungen, die alle Unternehmens- bzw. Organisationseinheiten eines Unternehmens, einer Verwaltung oder eines Verbands abdecken. Betriebsgruppenlösungen sind vor allem für Grossunternehmen mit Zweigstellen an verschiedenen Standorten geeignet oder für Unternehmen oder Verwaltungen, die gemeinsam eine lokale Stelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreiben wollen.

Als Betriebsgruppen werden bezeichnet:

  • Konzerne mit verschiedenen Werken, Betrieben, Zweigstellen oder Unternehmenseinheiten an unterschiedlichen Standorten.
  • Verwaltungen mit verschiedenen Verwaltungs- und / oder Betriebseinheiten.
  • Verbände mit Mitgliedern aus verschiedenen Branchen, die eine gemeinsame Sicherheitslösung betreiben.
  • Betriebe einer Gewerbezone, die eine gemeinsame Stelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz betreiben.


Die Fachkommission 22 «ASA» kann weitere Betriebsgruppen definieren.

Folgende Angaben über die Betriebsgruppe sind für die EKAS zur Beurteilung relevant:

  • Name, Definition und Tätigkeitgebiete des Unternehmens bzw. der antragstellenden Organisation.
  • Prämienklassen der Suva oder der Unfallversicherung, NOGA-Codes des Bundesamts für Statistik für die durch die Betriebsgruppenlösung betroffenen Betriebe bzw. Organisationseinheiten.
  • Abgrenzungen gegenüber anderen Branchen / Organisationen.
  • Grösse des Unternehmens bzw. der Organisation (Anzahl Betriebe, Betriebseinheiten, Zweigstellen, etc. sowie Anzahl Mitarbeitende).
  • Organisationsform.
  • Lösungen für Miteinbezug von Spezialtätigkeiten vereinzelter Betriebe, Betriebs- oder Organisationseinheiten.
  • Berücksichtigung von Arbeitnehmenden mit Temporärarbeitsverhältnissen.

4 Inhaltsangaben für Betriebsgruppenlösungen

4.1 Bezeichnung

Auf dem Deckblatt und / oder im Impressum der Betriebsgruppenlösung sind folgende Angaben zu machen:

  • «Betriebsgruppenlösung zur Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit».
  • Titel der Betriebsgruppenlösung, z. B. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ... (Name des Unternehmens bzw. der Organisation)
  • Name des Unternehmens, der Verwaltung, des Verbands bzw. der Organisation.
  • Einreichende Trägerschaft (Steuerungsorgan).
  • Anschrift / Kontaktperson.
  • Datum der Ersterstellung.
  • Datum der Revision (bei Rezertifizierungen).


4.2 Systematik für den Inhalt der Branchenlösung / Äquivalenz

Die einheitliche Darstellung gemäss den Inhaltsangaben in dieser Wegleitung dient der Übersichtlichkeit und der Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Betriebsgruppenlösungen. Als Basis hat sich die ASA-Systematik in der Praxis bewährt. Sie umfasst 10 Punkte und bildet die Grundlage für die Beurteilung sowie für spätere ASA-Kontrollen durch die zuständigen Kontrollorgane.

Das Vorgehen nach dieser Systematik erleichtert den Trägerschaften (Steuerungsorganen) von Betriebsgruppenlösungen und den angeschlossenen Betrieben bzw. Organisationseinheiten die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, wird jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Eine andere als in dieser Wegleitung aufgezeigte Systematik ist ebenfalls zulässig. Voraussetzung ist, dass die in dieser Wegleitung enthaltenen Beurteilungskriterien erfüllt sind und somit der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht werden kann. Als Hilfsmittel für die Zuordnung zur ASA-Systematik kann eine Korrelationsmatrix verwendet werden.

10 Elemente ASA-Systematik

4.2.1 Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele
4.2.2 Sicherheitsorganisation
4.2.3 Ausbildung, Instruktion, Information
4.2.4 Sicherheitsregeln
4.2.5 Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung
4.2.6 Massnahmenplanung und -realisierung
4.2.7 Notfallorganisation
4.2.8 Mitwirkung
4.2.9 Gesundheitsschutz
4.2.10 Audit und Kontrolle


5 Einzureichende Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen liefern der EKAS bzw. den vorberatenden Gremien alle notwendigen Informationen zu den unter Ziffern 2 bis 4 dieser Wegleitung erwähnten Vorgaben. Namentlich sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Organisation, Zusammensetzung und Funktion der Trägerschaft bzw. des Steuerungsorgans der Betriebsgruppenlösung.
  • Organisation und Form der Mitwirkung der Arbeitnehmenden.
  • Struktur des Unternehmens bzw. der Organisation, inkl. Unfallstatistik.
  • Gefährdungsermittlung (z. B. Gefahrenportfolio), Risikobeurteilung.
  • Handbuch für Betriebe bzw. Organisationseinheiten, inkl. Beilagen (z. B. Checklisten etc.).
  • Angaben zu den elektronisch verfügbaren Dokumenten, Webseiten, Links etc.
  • Ausbildungskonzept und Umsetzungsplan.
  • Umsetzungs- und Kontrollkonzept.
  • Bestätigende Unterschrift aller Verantwortlichen der Trägerschaft bzw. des Steuerungsorgans, der beteiligten Sozialpartner sowie der Mitglieder des ASA-Pools.
  • Kurzbeschreibung der Betriebsgruppenlösung.

6 Einreichung und Beurteilung

Die Unterlagen gemäss Ziffer 5 sind in elektronischer Form als PDF-Dateien bei der EKAS-Geschäftsstelle über deren ASA-Fachstelle einzureichen. Die Fachkommission 22 «ASA» der EKAS beurteilt die eingereichte Betriebsgruppenlösung und stellt der EKAS einen Antrag zur Genehmigung. Zur Beurteilung kann die Fachkommission 22 «ASA» Experten beiziehen und bei Bedarf weitere Informationen, Dokumente oder Nachbesserungen einfordern.


7 Genehmigung

Die EKAS entscheidet auf Antrag der Fachkommission 22 «ASA». Die Behandlung der vorgeschlagenen Betriebsgruppenlösung erfolgt durch die EKAS innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Behandlung durch die Fachkommission 22 «ASA». Der Beschluss wird der Trägerschaft der Betriebsgruppenlösung anschliessend durch die EKAS-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Genehmigte Betriebsgruppenlösungen werden auf der EKAS-Webseite publiziert.


8 Aktualisierung und Rezertifizierung

Die EKAS erwartet im Sinne einer stetigen Verbesserung, dass Betriebsgruppenlösungen durch die Trägerschaften regelmässig aktualisiert werden. Genehmigte Betriebsgruppenlösungen werden alle 5 Jahre einer Rezertifizierung unterzogen. Trägerschaften von Betriebsgruppenlösungen sind daher angehalten, die notwendigen Aktualisierungsschritte laufend durchzuführen. Sie erleichtern sich selbst und der EKAS dadurch die reibungslose Abwicklung des Rezertifizierungsverfahrens. Das Prozedere für die Rezertifizierung, die Beurteilungskriterien und die einzureichenden Begleitdokumente sind mit denjenigen der Erstgenehmigung identisch.

Folgendes Vorgehen kommt dabei zum Tragen:

  • 6 Monate vor Ablauf der 5-Jahres-Periode ist der EKAS-Geschäftsstelle bzw. deren ASA-Fachstelle ein Erfahrungsbericht einzureichen. Die Aufforderung dazu erfolgt durch die ASA-Fachstelle der EKAS. Im Sinne eines Hilfsmittels stellt die EKAS eine Vorlage in Form einer Worddatei zur Verfügung (siehe «Weiterführende Informationen» im Anhang).
  • Als Begleitdokumentation sind die unter Ziffer 5 erwähnten Unterlagen in aktualisierter Form einzureichen.
  • Der zugeteilte Betreuer beurteilt in einem Audit den Stand der Betriebsgruppenlösung und erstellt einen Bericht zuhanden der EKAS Fachkommission 22 «ASA». Das Audit wird mit einem elektronischen Tool durchgeführt. Die Basis für das Audit bilden die oben erwähnten Kriterien (siehe Ziffern 4.2.1 bis 4.2.10). Die gleichen Kriterien sind auch in der Vorlage des Erfahrungsberichts enthalten.Der zugeteilte Betreuer beurteilt in einem Audit den Stand der Betriebsgruppenlösung und erstellt einen Bericht zuhanden der EKAS Fachkommission 22 «ASA».
  • Die Fachkommission 22 «ASA» beurteilt im Auftrag der EKAS die Betriebsgruppenlösung und verlängert bei Gutbefund die Gültigkeit der Genehmigung um weitere 5 Jahre (Rezertifizierung).
  • Bei Nichterfüllung der Vorgaben durch die Trägerschaft einer Betriebsgruppenlösung können die Fachkommission 22 «ASA» bzw. die ASA-Fachstelle der EKAS Nachbesserungen verlangen und anschliessend eine neue Beurteilung vornehmen.
  • Sollten diese Nachbesserungen ebenfalls nicht den Anforderungen entsprechen, so kann die EKAS auf Antrag der Fachkommission 22 «ASA» eine Betriebsgruppenlösung aberkennen und sie von der Liste der genehmigten Betriebsgruppenlösungen streichen.

9 Zusammenschluss bestehender Betriebsgruppenlösungen, Beitritt zu einer bestehenden Betriebsgruppenlösung

Infolge Unternehmensfusionen, Zusammenschlüssen von Organisationen oder Beitritt von Betrieben zu Verbänden mit einer Betriebsgruppenlösung, kann der der Zusammenschluss zweier Betriebsgruppenlösungen oder der Anschluss an eine bestehende Betriebsgruppenlösung eine mögliche Option darstellen, um Synergien zu generieren. Grundsätzlich sind zwei Szenarien denkbar:

  • Szenario 1: Zwei bestehende Betriebsgruppenlösungen schliessen sich zu einer zusammen. Das Vorgehen und die einzureichenden Dokumente sind in diesem Fall identisch mit dem Vorgehen, das in der vorliegenden Wegleitung beschrieben ist.
  • Szenario 2: Eine bestehende Betriebsgruppenlösung wird auf eine weitere Betriebe bzw. Organisationseinheiten ausgedehnt.

In diesem Fall beurteilt die Fachkommission 22 «ASA» der EKAS den Antrag auf Genehmigung und Ausdehnung der bestehenden Betriebsgruppenlösung. Für die Beurteilung werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt:

  • Für die neu hinzustossenden Betriebe bzw. Organisationseinheiten: Beschrieb der Branche und Tätigkeiten, Struktur, Anzahl Betriebe bzw. Organisationseinheiten, Anzahl Mitarbeitende, Prämienklasse, Unfallstatistik.
  • Tätigkeiten und Risiken, die von der bisherigen Betriebsgruppenlösung bereits abgedeckt bzw. noch nicht abgedeckt sind.
  • Arbeitnehmervertretung, Form der Mitwirkung, bestehende Gesamtarbeitsverträge.
  • Bestätigung, dass die Inhalte der bestehenden Betriebsgruppenlösung gemäss Ziffern 4.2.1 bis 4.2.10 dieser Wegleitung vollständig übernommen werden. Falls Abweichungen oder Ergänzungen darin vorkommen, sind sämtliche abweichenden Punkte (z. B. beim ASA-Pool, bei der Gefährdungsermittlung, bei der Ausbildung etc.) zu spezifizieren und zu dokumentieren, bevor eine Beurteilung durch die EKAS erfolgen kann.

10 Überwachung des Vollzugs

Die Überwachung des Vollzugs der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Betrieben bzw. den Organisationseinheiten erfolgt gemäss Vollzugskonzept durch die gesetzlichen Durchführungsorgane.

Die EKAS-Geschäftsstelle beaufsichtigt die Trägerschaft einer Betriebsgruppenlösung nach Genehmigung durch die EKAS durch periodische Beurteilungen. Diese werden durch die Betreuer überbetrieblicher ASA-Lösungen unter Beizug von Spezialisten der zuständigen Durchführungsorgane vorgenommen.

Von der Trägerschaft einer Betriebsgruppenlösung ist hierfür alle 5 Jahre ein Erfahrungsbericht zuhanden der EKAS ASA-Fachstelle und der entsprechenden Betreuer überbetrieblicher ASA-Lösungen einzureichen.


11 Inkraftsetzung

Die vorliegende Wegleitung tritt am 15. März 2018 in Kraft. Sie kann bei der EKAS-Geschäftsstelle über deren Webseite (www.ekas.ch > Dokumentation > Bestellservice) bezogen werden.

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS

Felix Weber, Präsident
Dr. Carmen Spycher, Geschäftsführerin


Anhänge

Abkürzungen / Glossar

ArG Arbeitsgesetz
ArGV Verordnung zum Arbeitsgesetz
ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit
ASA-Pool Pool der ASA-Spezialisten, die für eine überbetriebliche ASA-Lösung (Branchenlösung, Betriebsgruppenlösung, Modelllösung) verantwortlich zeichnen.
ASA-Spezialisten Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieur,
Sicherheitsfachmann, Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) mit eidgenössischem Fachausweis
ASGS Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
EigV Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit
FMEA Failure Mode and Effects Analysis (Auswirkungsanalyse)
Fishbone Ursachen-Wirkungs-Diagramm (Fishbone-Ansatz)
FTA Fault Tree Analysis (Fehlerbaumanalyse)
GAV Gesamtarbeitsvertrag
HAZOP Hazard and Operability Study oder PAAG-Verfahren: Prognose, Auffinden der Ursache, Abschätzen der Auswirkungen, Gegenmassnahmen
KOPAS Kontaktperson für Arbeitssicherheit
NOGA Nomenclature Générale des Activités économiques (Einordnungssystem der Wirtschaftszweige des Bundesamts für Statistik)
PrSG Bundesgesetz über die Produktesicherheit
PSA Persönliche Schutzausrüstung
SGAH Schweizerische Gesellschaft für Arbeitshygiene
SGARM
Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin
SGAS Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit
S-T-O-P S: Substitution von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln oder Stoffen durch andere, die keine oder geringere Gefährdungen verursachen.
T: Technische Massnahmen, um Gefährdungen zu verringern oder auszuschliessen, z. B. durch
Schutzeinrichtungen.
O: Organisatorische Massnahmen um Gefährdungen zu reduzieren, z. B. durch Ausbildung, Sicherheitsregeln, Anweisungen etc.
P: Persönliche Schutzmassnahmen, um Gefährdungen zu reduzieren, z. B. durch das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen.
SiBe Sicherheitsbeauftragte(r)
Suva-Methode Risikobeurteilung gemäss EN ISO 14121
UVG
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Weiterführende Informationen

Die EKAS hat eigens für Trägerschaften oder Anbieter von überbetrieblichen ASA-Lösungen eine Webseite entwickelt, die als elektronisches Ablagesystem für die Unterlagen im Zusammenhang mit einer Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung genutzt werden kann und zahlreiche nützliche Informationen, Hilfsmittel, wie z. B. ein Muster einer Korrelationsmatrix oder die Vorlage für den 5-Jahres-Erfahrungsbericht sowie weitere Tools enthält.

www.ekas-asaloesungen.ch