Wegleitung für die Erarbeitung und Genehmigung von Modelllösungen

EKAS Nr. 6508/7

Gemäss Ziffer 5 der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (EKAS 6508), 2. komplett revidierte Ausgabe vom 15. März 2018



Branchenlösung Betriebsgruppenlösung Modelllösung


1 Zweck

Die EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie) konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber zum Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit gemäss Artikel 11a, Absätze 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Die Richtlinie ermöglicht den Arbeitgebern, für die Erfüllung der Beizugspflicht eine überbetriebliche
Arbeitssicherheitslösung, eine sogenannte Modelllösung, umzusetzen (Ziffer 5 EKAS-Richtlinie 6508).

Die vorliegende Wegleitung definiert die Kriterien, nach welchen Modelllösungen durch die EKAS beurteilt, genehmigt und periodisch rezertifiziert werden. Die Wegleitung bezweckt, die Arbeit der Antragsteller zu erleichtern und die Rahmenbedingungen für das Genehmigungs- und Rezertifizierungsverfahren einheitlich festzulegen


2 Definition Modelllösung und vertragliche Voraussetzungen

Eine Modelllösung ist eine kollektive ASA-Lösung und stellt eine standardisierte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit dar. Unternehmen übernehmen von einer Beraterfirma ein Sicherheits- oder Qualitätssicherungssystem, in dem die Bereiche Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz integriert sind.

Folgende Angaben und Anforderungen sind für die EKAS zur Beurteilung relevant:

  • Der Anbieter einer solchen Modelllösung muss dazu die nötigen fachlichen Anforderungen erfüllen (siehe Ziffer 3).
  • Vertragliche Basis für die Regelung zwischen dem Anbieter und seinem Kunden (Betrieb): In diesem Vertrag sind insbesondere die Spezialisten der Arbeitssicherheit, die vom Betrieb (Kunden) beigezogen werden können,
    namentlich aufzuführen.
  • Sind diese Spezialisten der Arbeitssicherheit nicht Arbeitnehmende des Anbieters, hat der Anbieter zu belegen, dass zwischen ihm und den ASA-Spezialisten eine Vereinbarung besteht, im Auftrag des Kunden tätig zu werden.


Führt die erarbeitete Lösung in einzelnen Punkten zu keiner Einigkeit unter den Sozialpartnern, können für die strittigen Punkte unterschiedliche Vorschläge eingereicht werden. Die Fachkommission 22 «ASA» der EKAS kann in diesem Fall über die Vorschläge entscheiden oder diese mit Anregungen zur Überarbeitung zurückweisen.


3 Anforderungen an den Anbieter einer Modelllösung

Der Anbieter einer Modelllösung muss in seiner Person und / oder durch seine Mitarbeitenden oder Beauftragten Gewähr für das nötige Fachwissen in den Disziplinen Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin bieten. Er muss ferner in der Lage sein, interdisziplinäre Beratung anzubieten.

Die EKAS benötigt daher zur Beurteilung der fachlichen Voraussetzungen eines Anbieters einer Modelllösung folgende Angaben:

Angaben zur Person und zur Organisation

  • Name, Adresse.
  • Organisation, Rechts- und Organisationsform des Anbieters.
  • Aktivitäten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.


Fachliche Anforderungen

  • Der Anbieter muss Spezialist der Arbeitssicherheit sein und den Nachweis erbringen, dass er die Bestimmungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) sowie des Artikels 11d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erfüllt.
  • Handelt es sich beim Anbieter um eine Einzelperson, hat der Anbieter nachzuweisen, mit welchen ASA-Spezialisten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin er im Rahmen der Modelllösung zusammenarbeitet, um den Betrieben eine interdisziplinäre Beratung in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz anzubieten. Eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung mit externen Partnern ist beizulegen. Daraus müssen die Personalien und Qualifikationen der ASA-Spezialisten hervorgehen.
  • Handelt es sich beim Anbieter um eine Organisation, muss festgelegt sein, wer innerhalb dieser Organisation die fachtechnische Verantwortung für die Beratung der Betriebe auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes trägt. Der Anbieter belegt, dass die fachliche Qualifikation dieser Person die Bestimmungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (EigV) sowie des Artikels 11d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) erfüllt.

4 Inhaltsangaben für Modelllösungen

4.1 Bezeichnung

Auf dem Deckblatt und / oder im Impressum der Modelllösung sind folgende Angaben zu machen:

  • «Modelllösung zur Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit».
  • Titel der Modelllösung,, z. B. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in / im ...
  • Name und Adresse des Anbieters, Kontaktperson.
  • Klare Angaben zu den Zielgruppen der Modelllösung: Wirtschaftsgruppen / Versicherungsgruppen / Prämienklassen der angesprochenen Betriebe, Betriebe einer bestimmten Grösse (z. B. KMU), Betriebe einer bestimmten Region, Betriebe mit oder ohne besondere Gefährdungen.
  • Datum der Ersterstellung.
  • Datum der Revision (bei Rezertifizierungen).


4.2 Systematik für den Inhalt der Modelllösung / Äquivalenz

Die einheitliche Darstellung gemäss den Inhaltsangaben in dieser Wegleitung dient der Übersichtlichkeit und der Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Modelllösungen. Als Basis hat sich die ASA-Systematik in der Praxis bewährt. Sie umfasst 10 Punkte und bildet die Grundlage für die Beurteilung sowie für spätere ASA-Kontrollen durch die zuständigen Kontrollorgane.

Das Vorgehen nach dieser Systematik erleichtert den Trägerschaften von Modelllösungen und den angeschlossenen Betrieben die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, wird jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Eine andere als die in dieser Wegleitung aufgezeigte Systematik ist ebenfalls zulässig. Voraussetzung ist, dass die in dieser Wegleitung enthaltenen Beurteilungskriterien erfüllt sind und somit der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht werden kann. Als Hilfsmittel für die Zuordnung zur ASA-Systematik kann eine Korrelationsmatrix verwendet werden.

10 Elemente ASA-Systematik

4.2.1 Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele
4.2.2 Sicherheitsorganisation
4.2.3 Ausbildung, Instruktion, Information
4.2.4 Sicherheitsregeln
4.2.5 Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung
4.2.6 Massnahmenplanung und -realisierung
4.2.7 Notfallorganisation
4.2.8 Mitwirkung
4.2.9 Gesundheitsschutz
4.2.10 Audit und Kontrolle


5 Mustervertrag mit Betrieb

In einem Mustervertrag ist aufzuzeigen, wie der Anbieter der Modelllösung die angeschlossenen Betriebe betreut, wie der Beizug der ASA-Spezialisten erfolgt, welche Verpflichtungen die Betriebe eingehen und wie der Vertrag beendet wird.


6 Einzureichende Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen liefern der EKAS bzw. den vorberatenden Gremien alle notwendigen Informationen zu den unter Ziffern 2 bis 4 dieser Wegleitung erwähnten Vorgaben. Namentlich sind folgende Dokumente einzureichen:

  • Porträt des Anbieters der Modelllösung, Nachweis der fachlichen Qualifikation (vgl. Ziffer 3).
  • Mustervertrag mit Betrieben.
  • Organisation (Organigramme).
  • Aufzeigen des Beizugs aller ASA-Spezialisten, Nachweis der Zusammenarbeitsvereinbarung mit den beigezogenen ASA-Spezialisten (vgl. Ziffer 3).
  • Musterunterlagen für Betriebe (Handbuch inkl. Beilagen, z. B. Checklisten etc.), weitere Hinweise und Muster für die Managementinstrumente (z. B. Formulare für Absenzenmanagement, Unfalluntersuchung, Unfallstatistik etc.).
  • Konzept für die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft auf Stufe der angeschlossenen Betriebe.
  • Angaben zu den elektronisch verfügbaren Dokumenten, Webseiten, Links etc.
  • Ausbildungskonzept und Umsetzungsplan.
  • Umsetzungs- und Kontrollkonzept.
  • Bestätigende Unterschrift des Antragstellers.
  • Kurzbeschreibung der Modelllösung.

7 Einreichung und Beurteilung

Die Unterlagen gemäss Ziffer 5 sind in elektronischer Form als PDF-Dateien bei der EKAS-Geschäftsstelle über deren ASA-Fachstelle einzureichen. Die Fachkommission 22 «ASA» der EKAS beurteilt die eingereichte Modelllösung und stellt der EKAS einen Antrag zur Genehmigung. Zur Beurteilung kann die Fachkommission 22 «ASA» Experten beiziehen und bei Bedarf weitere Informationen, Dokumente oder Nachbesserungen einfordern.


8 Genehmigung

Die EKAS entscheidet auf Antrag der Fachkommission 22 «ASA». Die Behandlung der vorgeschlagenen Modelllösung erfolgt durch die EKAS innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Behandlung durch die Fachkommission 22 «ASA». Der Beschluss wird dem Antragsteller anschliessend durch die EKAS-Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Genehmigte Modelllösungen werden auf der EKAS-Webseite publiziert.


9 Aktualisierung und Rezertifizierung

Die EKAS erwartet im Sinne einer stetigen Verbesserung, dass Modelllösungen regelmässig aktualisiert werden. Genehmigte Modelllösungen werden alle 5 Jahre einer Rezertifizierung unterzogen. Anbieter von Modelllösungen sind daher angehalten, die notwendigen Aktualisierungsschritte laufend durchzuführen. Sie erleichtern sich selbst und der EKAS dadurch die reibungslose Abwicklung des Rezertifizierungsverfahrens. Das Prozedere für die Rezertifizierung, die Beurteilungskriterien und die einzureichenden Begleitdokumente sind mit denjenigen der Erstgenehmigung identisch.

Folgendes Vorgehen kommt dabei zum Tragen:

  • 6 Monate vor Ablauf der 5-Jahres-Periode ist der EKAS-Geschäftsstelle bzw. deren ASA-Fachstelle ein Erfahrungsbericht einzureichen. Die Aufforderung dazu erfolgt durch die ASA-Fachstelle der EKAS. Im Sinne eines Hilfsmittels stellt die EKAS eine Vorlage in Form einer Worddatei zur Verfügung (siehe «Weiterführende Informationen» im Anhang).
  • Als Begleitdokumentation sind die unter Ziffer 6 erwähnten Unterlagen in aktualisierter Form einzureichen.
  • Der zugeteilte Betreuer beurteilt in einem Audit den Stand der Modelllösung und erstellt einen Bericht zuhanden der EKAS Fachkommission 22 «ASA». Das Audit wird mit einem elektronischen Tool durchgeführt. Die Basis für das Audit bilden die oben erwähnten Kriterien (siehe Ziffern 4.2.1 bis 4.2.10). Die gleichen Kriterien sind auch in der Vorlage des Erfahrungsberichts enthalten.
  • Die Fachkommission 22 «ASA» beurteilt im Auftrag der EKAS die Modelllösung und verlängert bei Gutbefund die Gültigkeit der Genehmigung um weitere 5 Jahre (Rezertifizierung).
  • Bei Nichterfüllung der Vorgaben durch die Trägerschaft einer Modelllösung können die Fachkommission 22 «ASA» bzw. die ASA-Fachstelle der EKAS Nachbesserungen verlangen und anschliessend eine neue Beurteilung vornehmen.
  • Sollten diese Nachbesserungen ebenfalls nicht den Anforderungen entsprechen, so kann die EKAS auf Antrag der Fachkommission 22 «ASA» eine Modelllösung aberkennen und sie von der Liste der genehmigten Modelllösungen streichen.

10 Zusammenschluss bestehender Modelllösungen

Wenn zwei bestehende Modelllösungen sich zu einer zusammenschliessen, sind das Vorgehen und die einzureichenden Dokumente identisch mit den Vorgaben, die in der vorliegenden Wegleitung beschrieben sind. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die Inhalte der neuen Modelllösung den Vorgaben gemäss Ziffern 4.2.1 bis 4.2.10 dieser Wegleitung entsprechen und das Tätigkeitsgebiet und das Gefährdungsspektrum der angeschlossenen Betriebe abdecken. Zu dokumentieren sind insbesondere, wie der Beizug der ASA-Spezialisten organisiert wird und welches Konzept für die Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft auf Stufe der Betriebe besteht.


11 Überwachung des Vollzugs

Die Überwachung des Vollzugs der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Betrieben erfolgt gemäss Vollzugskonzept durch die gesetzlichen Durchführungsorgane.

Die EKAS-Geschäftsstelle beaufsichtigt den Anbieter einer Modelllösung nach Genehmigung durch die EKAS durch periodische Beurteilungen. Diese werden durch die Betreuer überbetrieblicher ASA-Lösungen unter Beizug von Spezialisten der zuständigen Durchführungsorgane vorgenommen.

Von der Trägerschaft einer Modelllösung ist hierfür alle 5 Jahre ein Erfahrungsbericht zuhanden der EKAS ASA-Fachstelle und der entsprechenden Betreuer überbetrieblicher ASA-Lösungen einzureichen.


12 Inkraftsetzung

Die vorliegende Wegleitung tritt am 15. März 2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 10. Dezember 1998. Sie kann bei der EKAS-Geschäftsstelle über deren Webseite (www.ekas.ch > Dokumentation > Bestellservice) bezogen werden.

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS

Felix Weber, Präsident
Dr. Carmen Spycher, Geschäftsführerin


Anhänge

Abkürzungen / Glossar

ArG Arbeitsgesetz
ArGV Verordnung zum Arbeitsgesetz
ASA Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit
ASA-Pool Pool der ASA-Spezialisten, die für eine überbetriebliche ASA-Lösung (Branchenlösung, Betriebsgruppenlösung, Modelllösung) verantwortlich zeichnen.
ASA-Spezialisten Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieur,
Sicherheitsfachmann, Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) mit eidgenössischem Fachausweis
ASGS Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
EigV Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit
FMEA Failure Mode and Effects Analysis (Auswirkungsanalyse)
Fishbone Ursachen-Wirkungs-Diagramm (Fishbone-Ansatz)
FTA Fault Tree Analysis (Fehlerbaumanalyse)
GAV Gesamtarbeitsvertrag
HAZOP Hazard and Operability Study oder PAAG-Verfahren: Prognose, Auffinden der Ursache, Abschätzen der Auswirkungen, Gegenmassnahmen
KOPAS Kontaktperson für Arbeitssicherheit
NOGA Nomenclature Générale des Activités économiques (Einordnungssystem der Wirtschaftszweige des Bundesamts für Statistik)
PrSG Bundesgesetz über die Produktesicherheit
PSA Persönliche Schutzausrüstung
SGAH Schweizerische Gesellschaft für Arbeitshygiene
SGARM
Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsmedizin
SGAS Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit
S-T-O-P S: Substitution von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln oder Stoffen durch andere, die keine oder geringere Gefährdungen verursachen.
T: Technische Massnahmen, um Gefährdungen zu verringern oder auszuschliessen, z. B. durch
Schutzeinrichtungen.
O: Organisatorische Massnahmen um Gefährdungen zu reduzieren, z. B. durch Ausbildung, Sicherheitsregeln, Anweisungen etc.
P: Persönliche Schutzmassnahmen, um Gefährdungen zu reduzieren, z. B. durch das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen.
SiBe Sicherheitsbeauftragte(r)
Suva-Methode Risikobeurteilung gemäss EN ISO 14121
UVG
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten

Weiterführende Informationen

Die EKAS hat eigens für Trägerschaften oder Anbieter von überbetrieblichen ASA-Lösungen eine Webseite entwickelt, die als elektronisches Ablagesystem für die Unterlagen im Zusammenhang mit einer Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung genutzt werden kann und zahlreiche nützliche Informationen, Hilfsmittel, wie z. B. ein Muster einer Korrelationsmatrix oder die Vorlage für den 5-Jahres-Erfahrungsbericht sowie weitere Tools enthält.

www.ekas-asaloesungen.ch